Titelschutz: Hilfe, mein Buch gibt es zweimal!

Sie haben ein Buch veröffentlicht und prüfen, ob es im Internet-Shop zu finden ist. Und Sie erhalten zwei Treffer. Moment, kann das wirklich sein? Sollte Ihnen das tatsächlich passieren, heißt es sofort die Notbremse ziehen und ganz genau hinschauen, denn es droht die Falle „Titelschutz vergessen“.

Der Titel als Warenkennzeichen

Der Titelschutz erfasst nur den Schutz von Werken geistigen Ursprungs. Der Titel eines Buches ist ein Warenkennzeichen und durch die Paragrafen 5 und 15 des Markengesetzes als „Werktitel“ geschützt. Ein Werktitel ist die Bezeichnungen von Druckschriften, Film-, Ton- und Bühnenwerken sowie sonstigen vergleichbaren Werken. Im Unterschied zum Markenschutz bezieht sich der Titelschutz nur auf den Inhalt des Werkes, nicht auf seine Herkunft (Firma, Verlag, Autor). Das bedeutet in der Praxis: Der Buchtitel „Der Name der Rose“ ist über den Titelschutz als Werktitel geschützt, kein anderes Werk (Buch, Film, Bühnenstück) darf diesen Titel ebenfalls führen, da Verwechslungsgefahr mit anderen Werken besteht. Andere Waren oder Dienstleistungen könnten aber rein theoretisch diesen Namen als Markenbezeichnung tragen, zum Beispiel könnte ein Parfüm „Der Name der Rose“ heißen. Umgekehrt dürfen eingetragene Marken wie zum Beispiel „Coca Cola“ nicht als Werktitel verwendet werden.
Der von Ihnen gewählte Buchtitel ist also als Werktitel, nicht als Marke geschützt. Das sollte Ihnen aber keine Sorgen bereiten, denn der Eintrag eines Buchtitels als Marke ist sehr kompliziert und nicht unbedingt erforderlich (es sei denn, Sie haben bereits eine komplette Markenkampagne im Kopf, die alle Medien sowie Merchandisingartikel und eine Ladenkette umfasst …).

Wie kann ich meinen Buchtitel schützen?

Um den eigenen Buchtitel zu schützen, müssen zwei Anforderungen erfüllt sein:

  • Er muss eine Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen.
  • Er muss öffentlich genutzt werden.

Dabei ist der erste Punkt schon im Vorfeld besonders wichtig: die eigene Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, damit die Bücher nicht verwechselt werden. Das ist bei sehr kurzen Titeln, die unmittelbar mit dem Inhalt des Werkes zusammenhängen oder mit Begriffen aus dem allgemeinen Sprachgebrauch den Werkinhalt beschreiben, schwierig. Vor allem im Sachbuchbereich kommt dies häufig vor, weshalb sich Bezeichnungen des öffentlichen Interesses (Norderney, Van Gogh usw.) oder Ein-Wort-Titel kaum schützen lassen. Es könnte also durchaus zwei Bücher mit dem Titel „Das Lämmchen“ geben – das eine bezeichnet ein Fachbuch über Aufzucht, Pflege und Haltung von kleinen Schafen, das andere ein Kinderbuch über die Abenteuer des Lämmchens Fiete. In diesem Fall des „Ein-Wort-Titels“ zeigt das abweichende Genre, gekennzeichnet durch den Untertitel, den Unterschied an: „Das Lämmchen – ein Handbuch für Schäfer und verwandte Berufe“ und „Das Lämmchen – Fietes Abenteuer am Deich“. Sollte also ein Kunde in der Buchhandlung nach dem Kinderbuch „Das Lämmchen“ fragen, wird die Buchhändlerin bei der Abfrage des Titels in der Datenbank durchaus beide Titel finden, dem Kunden aber nicht das Sachbuch bestellen (identifizierbar durch den Untertitel), sondern das Kinderbuch. Die Unterscheidungskraft für den Kunden ist durch die vollkommen unterschiedlichen Genres gegeben.

Ein abweichender Untertitel kann nur bei den genannten Ein-Wort-Titeln, gebildet aus allgemein gebräuchlichen Begriffen oder Wendungen, eine mögliche Unterscheidungskraft darstellen, und auch nur, wenn er ausschließlich den Inhalt des jeweiligen Werkes beschreibt. Das ist vor allem im Bereich von Reiseführern, Biografien u. ä. der Fall. Bereits besetzte Ein-Wort-Titel wie „Elfenmond“ sollten Sie daher nicht abkupfern und durch Zusatz eines Untertitels zu Ihrem Werk erklären. Eine gute Erläuterung zu diesen Feinheiten findet sich auf der Website des Börsenblatts des deutschen Buchhandels.

Übrigens gilt der Schutz eines Buchtitels auch für die Verwendung als Titel für Bühnen- und Filmwerke. Fietes Abenteuer dürfen daher unter dem gleichen Titel als Theaterstück aufgeführt oder verfilmt werden. Im Umkehrschluss sollte man sein Buch nicht nach einem Film oder Theaterstück benennen. Der Buchtitel „Gute Zeiten, schlechte Zeiten“ beispielsweise muss schleunigst geändert werden, denn hier besteht sogar Markenschutz …

Wo erfahre ich, welche Titel bereits geschützt sind?

Bevor man sich für einen Buchtitel entscheidet, sollte man folgende Datenbanken durchsucht haben:

Wer außerdem noch auf Amazon und Google nach dem gewünschten Titel sucht, sollte alles getan haben, denn nicht jedes veröffentlichte Werk ist automatisch im VLB gelistet, genießt aber trotzdem Titelschutz.

Wie schütze ich meinen Titel?

Wer seinen Buchtitel noch vor der Veröffentlichung schützen möchte, kann einen Eintrag in einem der o. g. Titelschutzanzeiger vornehmen. In welchem Medium Sie die Anzeige schalten, ist rein rechtlich egal. Der angegebene Titel ist dann sechs Monate geschützt und darf für kein anderes Werk genutzt werden, das in dieser Zeit erscheint. Über ein Online-Formular (am günstigsten beim BuchMarkt) können Sie problemlos und schnell den Titelschutz eintragen, die Kosten liegen bei 22,50 Euro zzgl. MwSt. Anderenfalls gilt das Datum der Veröffentlichung für den Eintritt des Titelschutzes.

Wann endet der Titelschutz?

Der Schutz endet, wenn der Titel nicht mehr genutzt wird. Das heißt aber nicht, dass der Titel eines nicht mehr lieferbaren Buches einfach so verwendet werden darf. Das Buch ist über Antiquariate noch im Umlauf oder es könnte von einem Verlag wiederentdeckt und neu aufgelegt werden. Dabei führen geringe inhaltliche Änderungen noch nicht zum Erlöschen des Titelschutzes. Der Inhalt des Werkes muss so sehr verändert werden, dass ein neues Werk entsteht, erst dann kann es zum Verlust des Titelschutzes kommen. Nach Auffassung des Börsenvereins des deutschen Buchhandels ist der Titel eines Buches, das fünf Jahre lang vergriffen war, nicht mehr geschützt. In diesem Falle ist es eine Ermessensfrage (auch für die Gerichte), ob ein bereits genutzter Titel erneut verwendet werden darf.

Und wenn die Abmahnung eines Verlages bereits im Briefkasten liegt?

Ruhe bewahren, aber sofort reagieren, dabei freundlich und sachlich bleiben. Durch einen Anruf in der Rechtsabteilung des Verlages oder im Lektorat kann man erste Fragen klären. Ist keine Einigung zu erreichen, sollten Sie am besten eine auf Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei zu Rate ziehen.

Der Titelschutz ist kein Hexenwerk, aber auch nicht ohne Fallstricke. Wer unsicher ist, fragt einen Fachanwalt, bevor eine Abmahnung oder eine Unterlassungserklärung ins Haus flattert.

© Christiane Saathoff